Geschäftsordnung der Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN 
im Rat der Stadt Werl

Die Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN im Rat der Stadt Werl hat in ihrer Sitzung vom 26.10.2009 folgende Geschäftsordnung beschlossen.

Präambel

Die Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN strebt an, alle Entscheidungen und Konflikte nach dem Konsensprinzip zu regeln.

§1
Fraktion

(1)Die „Fraktion“ besteht aus

a)    den über die Wahlvorschläge von Bündnis 90 / DIE GRÜNEN in den Rat der Stadt Werl gewählten Ratsmitglieder. Diese bilden die „Kernfraktion“.
b)    den ordentlichen und stellvertretenden sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern, sowie sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern.

(2 )   Organe der Fraktion sind
a)    die Fraktion
b)    die Sprecherin/der Sprecher 
c)    die Arbeitskreise 


     §2

Aufgaben der Fraktion
(1)    Die Fraktion berät die politische Arbeit im Rat und fasst für ihre Mitglieder verbindliche         Beschlüsse nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung. Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung, die über die Festlegungen des Kommunalwahlprogramms hinausgehen, werden in Abstimmung mit dem Ortsvorstand oder einer Mitgliederversammlung der Partei beschlossen.
(2)    Die Kernfraktion bestimmt zu Beginn einer Wahlperiode die sachkundigen BürgerInnen und EinwohnerInnen, sowie die Zusammensetzung der Ausschüsse und anderer Gremien. Spätere Benennungen im Laufe der Wahlperiode werden von der Fraktion vorgenommen.
(3)     Die Kernfraktion wählt zu Beginn der Wahlperiode aus ihrer Mitte die Sprecherin/den Sprecher. Die weiteren Wahlen der Sprecherin/des Sprechers werden von der Fraktion vorgenommen 
(4)    Die Fraktion ist das oberste Entscheidungs- und Beschlussorgan. Sollen Entscheidungen der Arbeitskreise beraten und gegebenenfalls aufgehoben werden, so sollen die entsprechenden Punkte bereits aus der Einladung zur Fraktionssitzung hervorgehen.


(5)     Die KassenprüferInnen der Fraktionskasse werden in der Mitgliederversammlung gewählt.
(6)    Sie beschließt den Haushaltsplan der Fraktion.
(7)    Sie beschließt auf Antrag über die Einrichtung und Auflösung von Fraktionsarbeitskreisen.
(8    )Sie legt die Schwerpunktthemen für die Fraktionssitzungen fest.
(9)    Sie entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
(10)    Sie entscheidet über die Besetzung einer Stelle in der Verwaltung (bei Vorschlagsrecht der Fraktion). Der zuständige Fraktionsarbeitskreis kann einen Vorschlag in die Beratung einbringen.
(11)    Die Fraktion tagt in der Regel alle 14 Tage, mindestens jedoch vor den Sitzungen des Rates. Weitere Sitzungen können durch Beschluss anberaumt werden. Die Einladung zur Fraktionssitzung muss spätestens 48 Stdn. vor der Sitzung den Mitgliedern vorliegen.
(12)    Die Fraktion tagt in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise von der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden, wenn dies beantragt und mit einer einfachen Mehrheit der Fraktion beschlossen wird. Die Fraktionsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über vertrauliche Angelegenheiten verpflichtet.
(13)    Über jede Fraktionssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das innerhalb von 14 Tagen den Fraktionsmitgliedern zur Kenntnis zu geben ist.

§ 3   
Arbeitskreise
(1)      Zur Beratung von besonderen Sachfragen und zur Vorbereitung der Sitzungen von Fachausschüssen und anderen Gremien kann die Fraktion Arbeitskreise bilden.
(2)    Die Arbeitskreise entscheiden über Sachpunkte, Anträge und Anfragen im Rahmen des Kommunalwahlprogramms eigenständig. Bei Entscheidungen von besonderer Bedeutung oder bei strittigem Beratungsergebnis soll der betreffende Punkt zur weiteren Beratung an die Fraktion verwiesen werden.
(3)    Feste Mitglieder der Arbeitskreise sind diejenigen Ratsmitglieder, ordentliche. und stellv. sachkundigen Bürger*innen u. EinwohnerInnen, die für die zugeordneten Ausschüsse und Gremien von der Fraktion benannt sind. Darüber hinaus können alle Interessierten mitarbeiten.
(4)    Die Arbeitskreise tagen öffentlich.

§ 4   
Beschlüsse
(1)    Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Einladung ergeht an alle Fraktionsmitglieder.
(2    )Die Fraktion entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit nichts anderes in der Geschäftsordnung bestimmt ist.
(3)    Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder der Fraktion im Sinne des 
        §1 Abs.1. Die Fraktion kann eine Ausweitung der Abstimmungsberechtigung auf alle Anwesenden generell oder zu Beginn jeder Sitzung beschließen. 
           Auf Antrag eines Fraktionsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden.

§ 5
Sprecher*in
(1)    Die FraktionssprecherInnen wechseln nach 20 Monaten innerhalb der Kernfraktion im Rotationsprinzip.
(2)    Zuständigkeiten und Aufgaben der Sprecherin / des Sprechers sind:
        a )   Vertretung der Fraktion nach außen entsprechend den Vorgaben der Fraktion
        b )  Verhandlungen mit anderen Fraktionen oder der Verwaltung entsprechend den 
                Vorgaben der Fraktion
        c ) Teilnahme an den Besprechungen der Fraktionsvorsitzenden
        d ) Einberufung von Dringlichkeitssitzungen der Fraktion
        e ) Entscheidungen in Dringlichkeitsangelegenheiten, soweit eine Fraktionssitzung nicht mehr rechtzeitig einberufen werden kann

(3)    Die Sprecherin/der Sprecher kann Ausgaben für den normalen Geschäftsbetrieb bis 200,00 € tätigen. Der Fraktion sind die Ausgaben in der folgenden Fraktionssitzung zur Kenntnis zu geben.

                                                            
                                                                                               § 6
                                                          Datenschutzrechtliche Regelungen    


Die Fraktionssprecherin / Der Fraktionssprecher hat dafür Sorge zu tragen, dass hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten (i.S.d.§3Abs.1 und 2 DSG NRW) die Vorschriften des Datenschutzgesetzes beachtet werden. Hierzu gehört insbesondere, dass bei Auflösung der Fraktion die aus der Fraktionsarbeit erlangten personenbezogenen Daten gelöscht werden.
Weiterhin hat die / der FraktionssprecherIn  für die sorgfältige Aufbewahrung und den Umgang mit fraktionsbezogenen Unterlagen (z.B. Verwendungsnachweise, Kontenführung etc.) Sorge zu tragen.


§ 7
Annahme und Änderung der Geschäftsordnung

(1)    Die Geschäftsordnung tritt durch Beschluss der Fraktion in Kraft und bedarf zur Änderung einer 2/3 Mehrheit der Fraktionsmitglieder. Eine Beschlussfassung über die Änderung ist nur dann zulässig, wenn dies zusammen mit der Einladung zur Fraktionssitzung angekündigt ist.
{2      )Die Änderung der Geschäftsordnung tritt erst in der folgenden Sitzung der Fraktion in Kraft.